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§ 13 HZV

Fassungen
01.10.2007 bis 07.11.2013 — BGBl. II Nr. 112/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute15.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 220/2022
§ 1308.11.201312.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 336/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018
§ 1301.10.200707.11.2013 BGBl. II Nr. 112/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013danach: BGBl. II Nr. 336/2013

Abkürzung

HZV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Aufnahmeverfahren

Antrag auf Zulassung zum Studium

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß Paragraph 52, des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den (die) Vornamen und den Nachnamen,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das gewählte Studium und
    4. Ziffer 4
      bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.
  2. Absatz 2,Sämtliche Informationen über die grundlegenden Anforderungen des Studiums, über das Erfordernis der Eignung zum Bachelorstudium sowie über das Verfahren zur Feststellung der Eignung, über Zulassungsvoraussetzungen, über Termine und Fristen sowie über sonstige für die Zulassung zum Studium wesentliche Umstände sind rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist so bereitzustellen, dass sie den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern am Standort der Pädagogischen Hochschule sowie auf der im Internet einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40087497