Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
§ 13.Paragraph 13,
Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244798