Rechtstracker.at

§ 14a BHG

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 24/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a01.09.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14a01.09.200731.08.2009 BGBl. I Nr. 24/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. I Nr. 24/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf die, Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Absatz 3, entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
    1. Ziffer eins
      ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen auswirken werden;
    2. Ziffer 2
      wie hoch diese Verwaltungskosten für Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
  2. Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Absatz 3, vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells zu erlassen, in denen insbesondere nähere Regelungen zur Unternehmereigenschaft, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen vorzusehen sind.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40087566