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§ 14a BHG

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a01.09.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14a01.09.200731.08.2009 BGBl. I Nr. 24/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf Bürger/innen und Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Absatz 3, entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
    1. Ziffer eins
      ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen auswirken werden;
    2. Ziffer 2
      wie hoch diese Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
  2. Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Absatz 3, vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Unternehmen zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Bürger/innen zu erlassen. In den Richtlinien sind insbesondere nähere Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten vorzusehen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40106409