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Fassungen
ab 01.01.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 75/2026
§ 6101.01.201631.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 6112.08.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 67/2014
§ 6130.11.201011.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 6101.01.200929.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 6101.01.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)
§ 6121.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 24/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008an diesem Tag: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

6. Abschnitt

Gebühren

Amtliche Kontrollen

Paragraph 61, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder
  2. Ziffer 2
    der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 48, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr
zu entrichten haben.
  1. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
  2. Absatz 3,Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Absatz eins, genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 66,) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 65, oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
    1. Ziffer 4
      Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach Paragraph 64, erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:

Risikokategorie                                Gebühr [€]

      1 ......................................   0

      2 ......................................   0

      3 ......................................  47

      4 ......................................  94

      5 ...................................... 140

      6 ...................................... 187

      7 ...................................... 234

      8 ...................................... 281

      9 ...................................... 327.

Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen.
  1. Absatz 5,Hinsichtlich der Gebühr nach Absatz 4, sind unbeschadet von Absatz 2, der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 65, oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40087580