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§ 3 ODV 2007

Fassungen
10.08.2007 bis 21.06.2011 — BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute22.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 187/2011
§ 310.08.200721.06.2011 BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.08.2007BGBl. II Nr. 126/2007

Außerkrafttretensdatum

21.06.2011danach: BGBl. II Nr. 187/2011

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik

Text

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Energiebetriebene Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 5, tragen.
  2. Absatz 2,Die gemäß den gesetzlichen Grundlagen für die Marktüberwachung zuständige Behörde hinsichtlich des Inverkehrbringens energiebetriebener Produkte – nachfolgend „Marktüberwachungsbehörde“ genannt – ist befugt,
    1. Ziffer eins
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß Paragraph 7, vom Markt zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den ergänzenden Verordnungen genau angegeben sind, und
    3. Ziffer 3
      Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Die genannte Behörde leitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung zu, die, soweit zweckmäßig, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
  4. Absatz 4,Die genannte Behörde sorgt dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten vorzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40087816