Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökodesign-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik
Text
Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß § 5 tragen.Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 5, tragen.
(2)Absatz 2,Die gemäß den gesetzlichen Grundlagen für die Marktüberwachung zuständige Behörde hinsichtlich des Inverkehrbringens von Produkten – nachfolgend „Marktüberwachungsbehörde“ genannt – ist befugt,
in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme Produkte gemäß § 7 vom Markt zu nehmen,in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme Produkte gemäß Paragraph 7, vom Markt zu nehmen,
von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den ergänzenden Verordnungen genau angegeben sind, und
Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Die genannte Behörde leitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung zu, die, soweit zweckmäßig, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
(4)Absatz 4,Die genannte Behörde sorgt dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten vorzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40129299