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§ 9 ODV 2007

Fassungen
10.08.2007 bis 21.06.2011 — BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute22.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 187/2011
§ 910.08.200721.06.2011 BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.08.2007BGBl. II Nr. 126/2007

Außerkrafttretensdatum

21.06.2011danach: BGBl. II Nr. 187/2011

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. Absatz 2,Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. Absatz 3,Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 237 vom 21.09.2000 Seite 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980 aus 2000, erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren entschieden wurde. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40087822