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§ 9 ODV 2007

Fassungen
ab 22.06.2011 — BGBl. II Nr. 187/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute22.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 187/2011
§ 910.08.200721.06.2011 BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.06.2011BGBl. II Nr. 187/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein Produkt, das mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. Absatz 2,Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. Absatz 3,Wurde für Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 237 vom 21.09.2000 Seite 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66 aus 2010, über das EU-Umweltzeichen erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde. Bei Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40129305