Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökodesign-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik
Text
Durchführungsmaßnahmen, ergänzende Verordnungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie 2005/32/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung in innerstaatliches österreichisches Recht umzusetzen. Sie sind zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
(2)Absatz 2,Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage römisch eins und/oder Anlage römisch zwei festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
(3)Absatz 3,Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(4)Absatz 4,Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 316/1997, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 210/2001, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1.Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nummer L 167 vom 22.06.1992 Seite 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR40087828