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§ 15 ODV 2007

Fassungen
10.08.2007 bis 21.06.2011 — BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute22.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 187/2011
§ 1510.08.200721.06.2011 BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.08.2007BGBl. II Nr. 126/2007

Außerkrafttretensdatum

21.06.2011danach: BGBl. II Nr. 187/2011

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik

Text

Durchführungsmaßnahmen, ergänzende Verordnungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie 2005/32/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung in innerstaatliches österreichisches Recht umzusetzen. Sie sind zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
  2. Absatz 2,Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage römisch eins und/oder Anlage römisch zwei festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nummer L 167 vom 22.06.1992 Seite 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40087828