Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökodesign-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik
Text
Durchführungsmaßnahmen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
(2)Absatz 2,Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage römisch eins und/oder Anlage römisch zwei festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
(3)Absatz 3,Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,)
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40129310