Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 2 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 89, Absatz 2, übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß Paragraph 88, feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.Die nach Absatz eins, getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Landeswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Landeswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
Schlagworte
Gemeindewahlbehörde
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR40088065