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§ 94 NRWO

Fassungen
01.10.2011 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 43/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 9401.10.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 9401.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 9401.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 43/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 158/2015

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 89, Absatz 2, übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß Paragraph 88, Absatz eins, feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Landeswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Gemeindewahlbehörde

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129365