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§ 108 NRWO

Fassungen
01.07.2007 bis 28.02.2010 — BGBl. I Nr. 28/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 10818.04.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 10801.03.201017.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 10801.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 10801.01.199530.06.2007 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 10801.05.199331.12.1994 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 28/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 107,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
  2. Absatz 2,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
    1. Litera a
      die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
    2. Litera b
      die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    3. Litera c
      die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß Paragraph 107, Absatz 8, zugewiesen wurden.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
    2. Litera b
      die Feststellungen gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  5. Absatz 5,Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088074