Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 107,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
(2)Absatz 2,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden.die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß Paragraph 107, Absatz 8, zugewiesen wurden.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 2.die Feststellungen gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(5)Absatz 5,Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR40116274