Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Personenbetreuung
§ 159. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: Paragraph 159, Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
Zubereitung von Mahlzeiten
Durchführung von Hausarbeiten
Durchführung von Botengängen
Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
Betreuung von Pflanzen und Tieren
Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
Gestaltung des Tagesablaufs
Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
Gesellschafterfunktion insbesondere:
Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
Begleitung bei diversen Aktivitäten
Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
Organisation von Personenbetreuung.
Dokumentnummer
NOR40088237