Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Personenbetreuung
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
Zubereitung von Mahlzeiten
Durchführung von Hausarbeiten
Durchführung von Botengängen
Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
Betreuung von Pflanzen und Tieren
Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
Gestaltung des Tagesablaufs
Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
Gesellschafterfunktion insbesondere:
Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
Begleitung bei diversen Aktivitäten
Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.
(2)Absatz 2,Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.Zu den Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2, zählen auch die in Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen. (3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten undnach Maßgabe des Paragraph 3 b, GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeitennach Maßgabe des Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, und des Paragraph 15, Absatz 7, GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40172629