Rechtstracker.at

§ 15 IntV

Fassungen
27.06.2007 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1519.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
§ 1527.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.06.2007BGBl. II Nr. 145/2007

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017danach: BGBl. II Nr. 276/2017

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Können bei der Durchführung von Interventionsmaßnahmen die gemäß Paragraph 14, AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Absatz 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Interventionsmaßnahmen herangezogen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Schwangere und
    3. Ziffer 3
      stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Absatz eins, genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.
  3. Absatz 3,Vorrangig ist zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Interventionspersonal heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern
    1. Ziffer eins
      ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
    2. Ziffer 2
      sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,
    3. Ziffer 3
      sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
    4. Ziffer 4
      dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.
    Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann.
  5. Absatz 5,Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer radiologischen Notstandssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention im Sinn des Paragraph 2, Absatz 21, StrSchG darstellen, sind von den zuständigen Behörden entsprechende Regelungen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088356