Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 14 AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen.Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 14, AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Absatz 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Abs. 1 genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Absatz eins, genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.
(3)Absatz 3,Vorrangig sind zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.Vorrangig sind zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern
ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,
sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.
Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann.
(5)Absatz 5,Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer Notfallexpositionssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention darstellen, sind von den zuständigen Behörden Regelungen festzulegen. Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198532