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§ 15 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1519.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
§ 1527.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 14, AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Absatz 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Schwangere und
    3. Ziffer 3
      stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Absatz eins, genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.
  3. Absatz 3,Vorrangig sind zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern
    1. Ziffer eins
      ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
    2. Ziffer 2
      sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,
    3. Ziffer 3
      sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
    4. Ziffer 4
      dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.
    Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann.
  5. Absatz 5,Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer Notfallexpositionssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention darstellen, sind von den zuständigen Behörden Regelungen festzulegen. Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198532