Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.06.2007 bis 13.08.2015 — BGBl. II Nr. 147/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 67/2022
§ 314.08.201531.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 222/2015
§ 328.06.200713.08.2015 BGBl. II Nr. 147/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.06.2007BGBl. II Nr. 147/2007

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015danach: BGBl. II Nr. 222/2015

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Periodizität, Erhebungsstichtag

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von
      Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
    2. Ziffer 2
      die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich;
    3. Ziffer 3
      die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats,
    2. Ziffer 2
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
    3. Ziffer 3
      für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus
      abweichend von Ziffer 2, der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
  3. Absatz 3,Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40088371