Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.08.2015 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 222/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 67/2022
§ 314.08.201531.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 222/2015
§ 328.06.200713.08.2015 BGBl. II Nr. 147/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. II Nr. 222/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. II Nr. 67/2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von
      Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
    2. Ziffer 2
      die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich;
    3. Ziffer 3
      die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich;
    4. Ziffer 4
      die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats,
    2. Ziffer 2
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
    3. Ziffer 3
      für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus
      abweichend von Ziffer 2, der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
  3. Absatz 3,Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
  4. Absatz 4,Die Erhebung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40174467