Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es sind zu erheben:
die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von
Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich;
die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich;
die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag istDie Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats,
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus
abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.abweichend von Ziffer 2, der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
(3)Absatz 3,Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
(4)Absatz 4,Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.Die Erhebung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
NOR40174467