Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 202Artikel eins, Paragraph 202
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zum 10. Hauptstück
§ 202.Paragraph 202,
(1)Absatz eins,Ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (§ 53), so hat sie die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen.Ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (Paragraph 53,), so hat sie die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)
(3)Absatz 3,Das Gericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob ihm die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.
(4)Absatz 4,Der Beschluß des Gerichts kann von der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde und dem Beschuldigten mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.
(5)Absatz 5,Ein Beschluß des Gerichts oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.
(6)Absatz 6,Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
NOR40088734