Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 202Artikel eins, Paragraph 202
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zum 10. Hauptstück
§ 202.Paragraph 202,
(1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53).Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,).
(2)Absatz 2,Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (§ 194 StPO).Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, oder sonst gemäß Paragraph 190, StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
NOR40123264