Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinaranwalt
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(2)Absatz 2,Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
(4)Absatz 4,Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(5)Absatz 5,Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012
Dokumentnummer
NOR40088944