Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinaranwalt
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(2)Absatz 2,Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
(4)Absatz 4,Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
(5)Absatz 5,Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Dokumentnummer
NOR40159601