Rechtstracker.at

§ 23 AMD-G

Fassungen
01.08.2007 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 52/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 84/2013
§ 2301.10.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 2301.08.200730.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2007
§ 2301.08.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2004
§ 2301.08.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 52/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010danach: BGBl. I Nr. 50/2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.
  3. Absatz 3,Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
    2. Ziffer 2
      eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß Paragraph 25 a, die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
  4. Absatz 4,Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

Schlagworte

Mitgliederverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40089213