Rechtstracker.at

§ 23 AMD-G

Fassungen
01.10.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 84/2013
§ 2301.10.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 2301.08.200730.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2007
§ 2301.08.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2004
§ 2301.08.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 84/2013

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, Errichtung und den Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.
  3. Absatz 3,Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
    2. Ziffer 2
      eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß Paragraph 25 a, die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
  4. Absatz 4,Eine Ausschreibung hat grundsätzlich zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25 a, Absatz 4,);
    2. Ziffer 2
      unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 25 a, Absatz 9,);
    3. Ziffer 3
      unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (Paragraph 25, Absatz 7,, Paragraph 25 a, Absatz 11,).
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Absatz 4, nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auch
    1. Ziffer eins
      die Gegenstand der Zulassung nach Absatz 4, bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen Paragraph 18, Absatz 2, vornehmen.
    Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst wirtschaftliche Versorgungsgebiete zu schaffen.

Schlagworte

Mitgliederverhältnis

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119538