Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2005 bis 04.06.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute05.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2008
§ 501.01.200504.06.2008 BGBl. I Nr. 55/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008danach: BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ist dabei nach folgender Maßgabe vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Folgende Direktzahlungen werden in den Referenzbetrag nicht einbezogen:
      1. Litera a
        die Mutterkuhprämie,
      2. Litera b
        die Schlachtprämie für Kälber,
      3. Litera c
        40% der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) und
      4. Litera d
        25% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.
    2. Ziffer 2
      Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag „Flächen“ des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags „Flächen“ 2004 zu Grunde gelegt wird.
    3. Ziffer 3
      Für die Ermittlung der Referenzdaten für Zucker im Jahr 2006
      1. Litera a
        werden für die Berechnung des Referenzbetrages Zucker die dem Betriebsinhaber im Anbaujahr 2006
        (Wirtschaftsjahr 2006/07) zustehenden Rechte zur Lieferung von Zucker gemäß Liefervertrag - jedoch ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion durch Vorgriff oder temporäre Quotenanpassung durch die Europäische Kommission - zugrunde gelegt, wobei nach Weißzuckermengen zur Herstellung von A-Zucker und zur Herstellung von B-Zucker auf Basis des durchschnittlichen Preisunterschiedes in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 zu differenzieren ist; Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Zuckerquote stammen, sind nicht einzubeziehen;
      2. Litera b
        wird als Referenzfläche Zucker die im Sammelantrag 2006 angegebene Zuckerrübenanbaufläche herangezogen, wobei mindestens jedoch jene Fläche zugrunde gelegt wird, die für die Erzeugung der im Liefervertrag angeführten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 16 t/ha erforderlich ist; für Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Quote stammen, wird eine dieser Menge entsprechende Fläche anteilig von der Referenzfläche in Abzug gebracht;
      3. Litera c
        wird bei Betriebsinhabern, denen im Anbaujahr 2006 ein Recht zur Lieferung von Weißzuckermengen zusteht, die aber im Sammelantrag 2006 keine Zuckerrübenanbauflächen angegeben haben, abweichend von Litera a,) und b) der Referenzbetrag Zucker auf Basis des zustehenden Rechts zur Lieferung von Weißzuckermengen sowie der in Litera a,) festgelegten Differenzierung und als Referenzfläche jene Fläche, die für die Erzeugung der vom Recht zur Lieferung erfassten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 10,26 t/ha erforderlich ist, zugrunde gelegt;
      4. Litera d
        werden – soweit gemäß Artikel 41, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ein entsprechender Betrag der nationalen Obergrenze des anderen Mitgliedstaates transferiert wird – für Betriebsinhaber, die im Anbaujahr 2005 (Wirtschaftsjahr 2005/06) mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Lieferverträge abgeschlossen haben, als Referenzbetrag Zucker die von diesem Liefervertrag 2005 erfasste Menge und als Referenzfläche die im Sammelantrag 2005 angegebene Zuckerrübenanbaufläche zugrunde gelegt.
    4. Ziffer 4
      Für Zwecke der Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen hat ein im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel römisch vier und römisch vier a der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, Amtsblatt Nummer L 345 vom 20.11.2004, Seite 1 im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 inaktiver Milcherzeuger den Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung spätestens gemeinsam mit dem Sammelantrag 2007 zu erbringen.
  2. Absatz 2,Als Härtefälle zusätzlich zu den in Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genannten Fällen werden
    1. Ziffer eins
      Hagelschlag und andere witterungsbedingte Ereignisse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak gewährt werden konnte,
    2. Ziffer 2
      Fälle, in denen der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und
    3. Ziffer 3
      die zeitweilige Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse
    angesehen. Als länger andauernde Berufsunfähigkeit gemäß Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß Paragraph 149 d, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt. Einem Härtefall gleichgestellt werden Fälle, in denen auf inländischen Flächen Erzeugnisse gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, Amtsblatt Nummer L 63 vom 21.3.1995, Seite 1 erzeugt wurden, die aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert wurden. Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war. Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des Härtefalls auf die Direktzahlungen und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
  3. Absatz 3,Ein Sonderfall gemäß Artikel 42, Absatz 4, der Verordnung (EG Nr. 1782 aus 2003, und Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 30.4.2004, Seite 1 liegt in folgenden Fällen vor:
    1. Ziffer eins
      Bei Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionskapazitäten für die Tierhaltung, wenn der Umbau oder die Erweiterung spätestens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 10% und 1 000 Euro höher sind. Ist die Investition in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung zur Erhöhung der betrieblichen Produktionskapazitäten zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und wurde die Erhöhung der Direktzahlungen gemäß dem ersten Satz nicht erreicht, ist ein fiktiver Direktzahlungsbetrag heranzuziehen, der auf Basis des Tierbestandes der Monate Jänner bis Mai 2005 für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie und unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung herangezogen worden wäre. Die Extensivierungsprämie wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde. Der auf diese Weise ermittelte fiktive Direktzahlungsbetrag muss mindestens 10% und 1 000 Euro höher sein als der Referenzbetrag. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
    2. Ziffer 2
      Bei Kauf von beihilfefähigen Flächen, wenn spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag für mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche abgeschlossen oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 500 Euro höher sind. Ist der Kauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und konnte für diese Flächen mangels Verfügbarkeit bis einschließlich 2004 keine Direktzahlung beantragt werden, sind für diese zugekauften Flächen zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Ausmaß von 300 Euro/ha zuzuweisen, wenn sich unter Einbeziehung der gekauften Flächen eine fiktive Erhöhung des Grenzwertes um mindestens 500 Euro ergibt. In gleicher Weise ist ein Flächenkauf einzubeziehen, wenn in Summe der gemäß dem ersten und zweiten Satz erfolgten Käufe mindestens zwei ha gekauft wurden. Ist der Flächenzukauf vor dem 30. September 2003 erfolgt, kommt eine Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß dem ersten Satz dann in Betracht, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass ihm für diese Flächen aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Beantragung von Direktzahlungen bis einschließlich 2004 nicht möglich war. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
    3. Ziffer 3
      Bei mindestens sechsjähriger Pacht von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen oder von Wirtschaftsgebäuden, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und vergebührt wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 1 000 Euro höher sind. Ist die mindestens sechsjährige Pacht von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen oder Wirtschaftsgebäuden zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und konnte für diese Flächen mangels Verfügbarkeit bis einschließlich 2004 keine Direktzahlung beantragt werden, sind für diese gepachteten Flächen zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Ausmaß von 300 Euro/ha zuzuweisen, wenn sich unter Einbeziehung der gepachteten Flächen eine fiktive Erhöhung des Grenzwertes um mindestens 1 000 Euro ergibt. In gleicher Weise ist eine Flächenpacht einzubeziehen, wenn in Summe der gemäß dem ersten und zweiten Satz erfolgten Pachtungen mindestens vier ha gepachtet wurden. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
    4. Ziffer 4
      Bei Übergabe eines im Bezugszeitraum verpachteten Betriebes gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn der im Bezugszeitraum verpachtete und nunmehr übergebene Betrieb(-steil) mindestens vier ha beihilfefähige Fläche umfasst. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind jedoch nur für jene beihilfefähigen Flächen zuzuweisen, für die keine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist.
    5. Ziffer 5
      Bei Produktionsumstellung gemäß Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 10% und 1 000 Euro höher sind. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
    6. Ziffer 6
      Betriebsinhaber, die in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Bezugszeitraum ihre Produktionsquote für Tabak erhöht und eine um mindestens 3 000 Euro höhere Tabakprämie erhalten haben, sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen oder neue Zahlungsansprüche zuzuweisen. Der neue Referenzbetrag Tabak berechnet sich dabei auf Basis der Tabakprämie die in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Tabakprämie 2004 höher ist, im Jahr 2004 gewährt wurde. Sofern zusätzlich zu der im ersten Satz festgelegten Erhöhung der Produktionsquote sowie der Tabakprämie eine Investition in Flächen gemäß Ziffer 2, oder 3 nachgewiesen wird, sind im Ausmaß der neuen Flächen Zahlungsansprüche neu zuzuweisen. In den übrigen Fällen sind die gemäß Artikel 48 d, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, ermittelten Zahlungsansprüche zu erhöhen. Die Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen hat nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve im Rahmen der Obergrenze für Tabak zu erfolgen.
    7. Ziffer 7
      Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Artikel 20, oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.
  4. Absatz 4,In Anwendung des Artikel 42, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, werden Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Jahren ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, zugewiesen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2004 ausgewiesenen entsprechenden Fläche zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 Direktzahlungen von mindestens 3 000 Euro ergeben.
  5. Absatz 5,In Anwendung des Artikel 42, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, werden Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum mehr als 25% ihrer Ackerflächen
    1. Ziffer eins
      für die Produktion von Ölkürbis, Kleinalternativen, Erdbeeren und anderen, maximal dreijährig angebauten Beerenobstarten, Gemüse oder anderen Kartoffeln als jenen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, genutzt haben und dafür keine Direktzahlungen erhalten haben oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der biologischen Wirtschaftsweise gemäß der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft als Futterfläche genutzt haben, wobei die Besatzdichte des Betriebes 0,5 RGVE je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschritten hat,
    Zahlungsansprüche für jene beihilfefähigen Flächen zugewiesen, die im Bezugszeitraum für die vorgenannten Kulturen genutzt wurden und die den Anteil von 25% an der gesamten Ackerfläche überschritten haben.
  6. Absatz 6,Der Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Sonderfälle gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und Absatz 4, berechnet sich auf Basis der Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung zugrunde zu legen. Der Wert des Zahlungsanspruchs ist im Falle des 1. Absatz 4, pro ha einzubeziehender Fläche auf das Ausmaß des

regionalen Durchschnitts,

  1. Ziffer 2
    Absatz 3, Ziffer 2 und 3 pro ha einzubeziehender Fläche auf höchstens 300 Euro und
  2. Ziffer 3
    Absatz 3, Ziffer 4,, sofern aufgrund des Zeitpunkts der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 beantragt und gewährt wurden, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts
zu begrenzen.
  1. Absatz 7,Der regionale Durchschnitt stellt den durchschnittlichen Wert der gesamten Zahlungsansprüche im Bundesgebiet dar und beträgt 220 Euro.
  2. Absatz 8,Die gemäß Artikel 42, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, für die Schaffung der nationalen Reserve vorzunehmende Kürzung beträgt 1,3%.
  3. Absatz 9,Die gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5, Absatz 4 und 5 aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren auf den ermittelten Wert zu erhöhen.
  4. Absatz 10,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und die Berechnung darzulegen.
  5. Absatz 11,Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber beantragt. Für Zwecke der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit Flächen ist ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, auch jemand, der im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr seine landwirtschaftliche Tätigkeit deshalb eingeschränkt hat, weil er entsprechende landwirtschaftliche Flächen abgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20005400

Dokumentnummer

NOR40089445