(4)Absatz 4,In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Jahren ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, zugewiesen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2004 ausgewiesenen entsprechenden Fläche zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 Direktzahlungen von mindestens 3 000 Euro ergeben.In Anwendung des Artikel 42, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, werden Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Jahren ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, zugewiesen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2004 ausgewiesenen entsprechenden Fläche zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 Direktzahlungen von mindestens 3 000 Euro ergeben.