Rechtstracker.at

§ 26 GGBG

Fassungen
01.08.2007 bis 20.05.2011 — BGBl. I Nr. 63/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 2621.05.201112.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 2601.08.200720.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 63/2007
§ 2628.10.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 118/2005
§ 2625.05.200227.10.2005 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 2601.09.199824.05.2002 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 63/2007

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011danach: BGBl. I Nr. 35/2011

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Sachverständige

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
    1. Ziffer eins
      Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß Paragraph 3, des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, und Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß Paragraph 134, GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
    3. Ziffer 3
      die Bundesanstalt für Verkehr oder
    4. Ziffer 4
      Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.
    Für die gemäß Ziffer 2, 3, oder 4 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Absatz eins, auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Absatz 2, hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei römisch zehn für die gemäß Absatz 2, zugewiesene bzw. gemäß Paragraph 29, Absatz 2, weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.
  4. Absatz 4,Bei der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften haben Prüfstellen und Sachverständige gemäß Absatz eins, in dem dafür vorgesehenen Feld eine Bescheinigungsnummer einzutragen, die folgendermaßen lautet: A/X – Y. Dabei steht römisch zehn für eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Prüfstelle oder dem Sachverständigen auf Antrag zu diesem Zweck zugewiesene Identifizierungsnummer und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen zur Registrierung frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge. Diese Zulassungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden. Werden sie nicht vom Aussteller verlängert, sind sie neu auszustellen. Über Ausstellung und Verlängerung sowie die zugrundeliegenden Untersuchungen hat der Aussteller ein Verzeichnis zu führen, das mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahr- oder Gefahrgutwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Enthalten Genehmigungsbescheide auf Grund außer Kraft getretener Bestimmungen auch Angaben, die in den Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen oder mussten, wie insbesondere Fahrzeugbezeichnung, Tankcodierung und Wirkung der Dauerbremsanlage, so sind diese unbeachtlich.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 63/2007.
2. Jetzt § 36.

Schlagworte

Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40090406