Rechtstracker.at

§ 26 GGBG

Fassungen
ab 13.07.2018 — BGBl. I Nr. 47/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 2621.05.201112.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 2601.08.200720.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 63/2007
§ 2628.10.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 118/2005
§ 2625.05.200227.10.2005 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 2601.09.199824.05.2002 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

13.07.2018BGBl. I Nr. 47/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausbildung von Sachkundigen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Soweit dies auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Absatz 3, anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:
    1. Ziffer eins
      die in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,
    2. Ziffer 2
      die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften erfüllt.
  5. Absatz 5,Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  6. Absatz 6,Für die Bescheide gemäß Absatz 3, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und
    2. Ziffer 2
      für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204172