Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Untersuchungsstellen und Methoden
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:
einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 odereiner veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, oder
der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt oder
einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß Paragraph 5, berechtigt ist.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011
Dokumentnummer
NOR40090415