Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Untersuchungsstellen und Methoden
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:
einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 odereiner veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, oder der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Klagenfurt oder
einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß Paragraph 5, berechtigt ist.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchung von Proben gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchung gemäß Stichprobenplan) ist in einer Untersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (AGES) durchzuführen.Die Untersuchung von Proben gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, (Stichprobenuntersuchung gemäß Stichprobenplan) ist in einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (AGES) durchzuführen.
(4)Absatz 4,Sämtliche Antigen-positive Proben sind jedenfalls zur weiteren Typisierung an das Nationale Referenzlabor in Mödling zu übermitteln. Werden Antigen-positive Proben in Beständen in Bundesländern gemäß § 9 Abs. 9 festgestellt ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.Sämtliche Antigen-positive Proben sind jedenfalls zur weiteren Typisierung an das Nationale Referenzlabor in Mödling zu übermitteln. Werden Antigen-positive Proben in Beständen in Bundesländern gemäß Paragraph 9, Absatz 9, festgestellt ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201710