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§ 5

Fassungen
ab 01.08.2007 — BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.08.2007 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. II Nr. 178/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Untersuchungsstellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, müssen
    1. Ziffer eins
      entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, für BVD-Untersuchungsmethoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend melden, sowie sich verpflichten, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      über eine Bewilligung der zuständigen Bundesministerin für die Vornahme von Untersuchungen nach einer BVD-Verordnung verfügen.
  2. Absatz 2,Am 31. Juli 2004 mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügt haben und bis 1. November 2004 um eine Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, angesucht haben, gelten bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endete die vorläufige Bewilligung mit Ablauf des 1. November 2004.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle
    1. Ziffer eins
      über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und
    2. Ziffer 2
      mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und
    3. Ziffer 3
      sich verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume und
    2. Ziffer 2
      die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,
    zum Gegenstand haben.
  5. Absatz 5,Die Zulassungung ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40090416