Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
08.08.2007 bis 15.02.2011 — BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.02.201113.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 308.08.200715.02.2011 BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.08.2007BGBl. II Nr. 195/2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011danach: BGBl. I Nr. 10/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

2. Abschnitt
Amtliche Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt des
Pflanzenschutzgesetzes 1995

Behandlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß den Paragraphen 13, Absatz eins, 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen der Paragraphen 11, oder 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als erfüllt angesehen werden können.
  2. Absatz 2,Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;
    2. Ziffer 2
      Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung gemäß Paragraph 13, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
    3. Ziffer 3
      Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40090526