Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
2. Abschnitt
Amtliche Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt des
Pflanzenschutzgesetzes 1995
Behandlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß den §§ 13 Abs. 1, 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen der §§ 11 oder 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als erfüllt angesehen werden können.Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß den Paragraphen 13, Absatz eins, 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen der Paragraphen 11, oder 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als erfüllt angesehen werden können.
(2)Absatz 2,Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;
Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung gemäß Paragraph 13, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40090526