Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2007Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Anlage 3 (zu § 4)Anlage 3 (zu Paragraph 4,)
Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden
1.Ziffer eins Der gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung verwandt. Die im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung angerechnet.Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung verwandt. Die im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
NOR40090603