Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
31.05.2016 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 331.05.201630.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 120/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020
Anl. 301.07.200730.05.2016 BGBl. II Nr. 187/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Lehrberufsliste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

31.05.2016BGBl. II Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Anlage 3 (zu Paragraph 4,)

Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden

Ziffer eins Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung verwandt. Die im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung angerechnet.

Ziffer 2 Die gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2016

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006425

Dokumentnummer

NOR40181324