Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
Text
Anlage 3 (zu § 4)Anlage 3 (zu Paragraph 4,)
Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden
1.Ziffer eins Der gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung verwandt. Die im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung angerechnet.Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung verwandt. Die im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung angerechnet.
2.Ziffer 2 Die gemäß Art. I § 3 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.Die gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2016