Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten sowie auf die in der Anlage genannten Datenarten der Gesamtdatensätze, die von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und c des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten sowie auf die in der Anlage genannten Datenarten der Gesamtdatensätze, die von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40090668