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§ 7 ECV 2007

Fassungen
01.11.2007 bis 31.01.2012 — BGBl. II Nr. 213/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.08.201602.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 214/2016 · aufgehoben
§ 701.02.201214.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 30/2012
§ 701.11.200731.01.2012 BGBl. II Nr. 213/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. II Nr. 213/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012danach: BGBl. II Nr. 30/2012

Abkürzung

ECV 2007

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Insider-Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass diese Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 48 d, Absatz eins und 3 BörseG veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Insider-Information handelt.
  2. Absatz 2,Die Weitergabe von Insider-Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
    3. Ziffer 3
      wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, Insider-Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Paragraph 48 b, BörseG zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).
    Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls Paragraph 48 b, BörseG zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40090724