Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insiderinformationen unter Einhaltung der Pflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insiderinformationen unter Einhaltung der Pflichten nach Artikel 17, Absatz eins und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.
(2)Absatz 2,Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,
wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Artikel 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).
Hinsichtlich der Weitergabe von Insiderinformationen ist jedenfalls Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beachten.Hinsichtlich der Weitergabe von Insiderinformationen ist jedenfalls Artikel 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40186067