Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsorgane
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen ausParagraph 10, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den Paragraphen 7 bis 9, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2009
Dokumentnummer
NOR40090840