Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. II Nr. 158/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 158/2009
§ 1001.09.200731.05.2009 BGBl. II Nr. 220/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. II Nr. 158/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler der Hausarbeit für den rechtskundigen Dienst nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den Paragraphen 7 bis 9, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.
  4. Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Gesetzesnummer

20005446

Dokumentnummer

NOR40105703