Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2007 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 221/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 159/2009
§ 401.09.200731.05.2009 BGBl. II Nr. 221/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 221/2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009danach: BGBl. II Nr. 159/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 4, (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

  1. Absatz 2,Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  2. Absatz 3,Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
  3. Absatz 4,Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
  4. Absatz 5,Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz 4, angeführten Ausbildungsmodule nach Paragraph 13, BEVGrundausbildungsverordnung nachzuweisen.
  5. Absatz 6,Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

Schlagworte

Einführungsmodul

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009

Gesetzesnummer

20005458

Dokumentnummer

NOR40090904