Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. II Nr. 159/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 159/2009
§ 401.09.200731.05.2009 BGBl. II Nr. 221/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. II Nr. 159/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3,Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz 4, angeführten Ausbildungsmodule nach Paragraph 13, BEVGrundausbildungsverordnung nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

Schlagworte

Einführungsmodul

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20005458

Dokumentnummer

NOR40105729