Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 159/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Verwaltungsverfahrensrecht II undVerwaltungsverfahrensrecht römisch zwei und
Wehrrecht II.Wehrrecht römisch zwei.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2
und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mündlich und
nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.nach Absatz eins, Ziffer 7, schriftlich.
Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40105730