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§ 6

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. II Nr. 221/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2007 BGBl. II Nr. 221/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 221/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
    6. Ziffer 6
      Technische Systembetreuung,
    7. Ziffer 7
      Technik und
    8. Ziffer 8
      Sicherheitstechnik.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 8
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3,Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20005458

Dokumentnummer

NOR40090906