Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
§ 9. (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.Paragraph 9, (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(2)Absatz 2,Die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung hat zu umfassen:
die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“) und
eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit der oder des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfung ist jeweils als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 2 Z 1 mündlich undnach Absatz 2, Ziffer eins, mündlich und
nach Abs. 2 Z 2 schriftlich oder praktisch und mündlich. Im Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 ist der schriftliche oder praktische Prüfungsteil jedenfalls vor demnach Absatz 2, Ziffer 2, schriftlich oder praktisch und mündlich. Im Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer 2, ist der schriftliche oder praktische Prüfungsteil jedenfalls vor dem
mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009
Dokumentnummer
NOR40090953