Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. II Nr. 161/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 161/2009
§ 901.09.200731.05.2009 BGBl. II Nr. 223/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. II Nr. 161/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
  2. Absatz 2,Die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“) und
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit der oder des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes.
  3. Absatz 3,Die Dienstprüfung ist jeweils als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 2, Ziffer eins, mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 2, Ziffer 2, schriftlich oder praktisch und mündlich. Im Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer 2, ist der schriftliche oder praktische Prüfungsteil jedenfalls vor dem
    mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Schlagworte

Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016

Gesetzesnummer

20005460

Dokumentnummer

NOR40105751