Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins,, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2)Absatz 2,Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und
der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(3)Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) in der Verwendung Technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des technischen Dienstes.
Schlagworte
Informationsassistentin, Bibliotheksassistentin, Informationsassistent, Bibliotheksassistent
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Dokumentnummer
NOR40105752