Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, sowienach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003,nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003,,
gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, anzuwenden.Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003,, anzuwenden. (3)Absatz 3,Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist Paragraph 10, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Dokumentnummer
NOR40105753